Magazin Beitrag

Im Zweifel für die Sicherheit

Ein Beitrag zum Thema Sicherungsverwahrung

«[…] wer im Gefängnis landet, wird als böse stigmatisiert. Damit können wir anderen, die wir draußen bleiben, uns selbst als umso besser, umso ungefährlicher betrachten.« (Thomas Mathiesen aus »Gefängnislogik«)

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Dezember 2009 wurde Deutschland dazu aufgefordert, unverzüglich eine größere Anzahl von Sicherungsverwahrten in Freiheit zu entlassen. Über das im Vorfeld erwartete Urteil gab es eine breite öffentliche Diskussion, die nicht selten Endzeitstimmung verbreitete. Auf der politischen Bühne entbrannte eine Debatte über die Reform der Sicherungsverwahrung im Speziellen und den Umgang mit Straftätern und der Zielrichtung des Strafvollzugs im Allgemeinen. Im Vordergrund stand allerdings auch hier eine Hilflosigkeit und Angst den nun “Freigelassenen” gegenüber.

Dieser Text soll dazu beitragen einige Punkte der Diskussion näher zu beleuchten. Es erscheint sinnvoll, kurz auf die Sicherungsverwahrung und deren Geschichte einzugehen, bevor die aktuelle Diskussion wieder aufgegriffen wird. Dabei wird bewusst Stellung bezogen und sich innerhalb der aktuellen Debatte positioniert.  

Was damals rechtens war…

Die §63, §64 und §66 des StGB regeln die über die eigentliche Haft hinausgehende Festsetzung von Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Während die Paragraphen 63 und 64 den Maßregelvollzug beschreiben, die Unterbringung psychisch kranker oder süchtiger Täter, regelt der Paragraph 66 die Unterbringung von Straftätern in Sicherungsverwahrung. Beide Sanktionen zählen zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung, deren Anordnung anstelle einer konkreten Tat aufgrund einer negativen Gefährdungsprognose geschieht. Derzeit befinden sich 9251 Menschen im Maßregelvollzug und 524 Personen in Sicherungsverwahrung, wobei deren Unterbringungsdauer unbestimmt ist (Stand 31.3.2010) . Diese Maßregeln, die sich bewußt zur eigentlichen Strafe abgrenzen (Zweispurigkeit des Strafrechts), wurden erstmals mit dem §42a ff. RStGB (Reichsstrafgesetzbuch) »Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung« vom 24.11.1933 in Deutschland eingeführt.

Wird jemand nach § 20a als ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.” (§42e RStGB)

Erich Buchholz spricht in diesem Zusammenhang, vom Übergang des Tatstrafrechts, welches eine Bestrafung einer konkreten Tat zum Ziel hat, hin zum Täterstrafrecht, bei dem eine zukünftige Gefährlichkeit des Täters bestraft wird. (Erich Buchholz in junge Welt)

Nach dem Ende des 2. Weltkriegs wurden die Abschnitte zur Sicherungsverwahrung und dem Maßregelvollzug in der BRD ungeändert übernommen. In der DDR hingegen wurde durch das Oberste Gericht im Dezember 1952 die Unanwendbarkeit des Gesetztes zum Gewohnheitsverbrecher und der Sicherungsverwahrung festgestellt, da diese nicht mit der Verfassung der DDR von 1949 zu vereinbaren seien. Im Strafgesetzbuch von 1968 tauchte die Sicherungsverwahrung nicht mehr auf. Mit der Wiedervereinigung ergab sich ein rechtliches Vakuum, da bewußt darauf verzichtet wurde, das in der DDR als faschistisch gebrandmarkte Gesetz, mit in den Einigungsvertrag aufzunehmen. Erst 1995 wurden die »Maßregeln« auch auf die ehemalige DDR angewendet. Es ist allerdings anzumerken, dass bis Mitte der 90er Jahre die Sicherungsverwahrung in der BRD kaum angeordnet wurde.

In den letzten Jahren dagegen gab es einen Trend hin zur Verschärfung der Gesetze und einer Ausweitung des Anwendungsbereichs. Mit der 6. Strafrechtsreform vom 1.April 1998 wurde die zwingende erste Entlassung aus der Sicherungsverwahrung nach 10 Jahren aufgehoben. Verwahrte die von dieser Änderung betroffen waren und nicht wie eigentlich vorgesehen nach 10 Jahren entlassen wurden, sind durch den Richtsspruch des EGMR vom 16.12.2009 unverzüglich freizulassen. Das EGMR beanstandete, dass durch die Gesetzesänderung 1998 eine nachträgliche Verschärfung der Strafen möglich wurde.

Im Jahr 2002 wurde durch das Hinzufügen des Paragraphen 66(a) StGB und im Jahr 2004 §66(b) StGB, die Möglichkeit der Vorbehaltlichen Verhängung und der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung eingeführt. 2008 wurde die Sicherungsverwahrung auch im Jugendstrafrecht eingeführt.

Der Blick in die Kristallkugel

Der Psychologe R. hat für sein Gutachten mit Haidn einige Tests durchgeführt, darunter auch den FAF-Test, der Aggressionspotenziale im Straftäter aufdecken soll. Haidns Testergebnisse fallen günstig aus, und der Psychologe versieht das Ergebnis mit folgendem Kommentar: „Die Fragen des Tests sind sehr leicht zu durchschauen und dadurch leicht manipulierbar. Der Proband … stellt sich als völlig aggressionslosen Menschen dar.

( Sabine Rückert: »Wird er es wieder tun?«  in Die Zeit)

Der Kern der Sicherungsverwahrung ist die Annahme, ein Mensch wird zukünftig ein Verbrechen begehen. Daher werden Sicherungsverwahrte alle 2 Jahre auf ihre bestehende Gefährlichkeit für die Gesellschaft hin untersucht. Problematisch ist dabei die Annahme, aufgrund der Diagnose, auch Rückschlüsse über zukünftige Verhaltensweisen ableiten zu können. Unabhängig von der Frage nach Zuverlässigkeiten und Aussagekraft von Diagnosemethoden, kommt als erschwerendes Element immer auch die Person des Gutachters ins Spiel.

Denn für den Gutachter ergibt sich die Situation, dass er im Falle einer Fehlentscheidung, entweder zu Ungunsten eines potentiellen Opfers oder des potentiellen Unschuldigen entschieden hat. Es ist nachvollziehbar, dass der Gutachter im Zweifel immer für das potentielle Opfer entscheiden wird, somit aber in Kauf nimmt, einen potentiell Unschuldigen hinter Gittern zu belassen. Zumal in diesem Fall ihm kein Fehler nachgewiesen werden kann und eine mediale Kampagne ausbleibt. (siehe BILD)

Eine Studie der Universität Bochum, deren Datengrundlage 77 Sicherungsverwahrte darstellten, die aufgrund obergerichtlicher Entscheidungen entlassen wurden, kam zu folgendem Ergebnis:

Im Ergebnis zeigt sich, dass es bei diesen ursprünglich als besonders „gefährlich“ und wegsperrenswert eingestuften Täter in 50 Fällen (65 %) zu keiner neuen Eintragung ins Strafregister kam. Neue Straftaten kamen also nur bei einer Minderheit vor, wobei es sich meist um Delikte handelte für welche eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe ausgesprochen werden musste. Nur in 12 Fällen (15 %) mussten erneut Freiheitsstrafen ohne Bewährung ausgesprochen werden; (davon zwei Sexualdelikte und zwei Raubdelikte). Dabei ist bemerkenswert, dass diese neuen Straftaten „wenig Bezug“ zu dem Delikt haben, welches Anlass für die Prüfung der nachträglichen Sicherungsverwahrung war (S. 98).”

(Rezension Strafvollzugsarchiv)

Als weiterer problematischer Aspekt lässt sich ein Teufelskreis beschreiben, der sich während der Unterbringung in Sicherungsverwahrung abspielt. Aufgrund von negativen Prognosen werden Maßnahmen verwehrt, die die Betroffenen besser auf ein Leben außerhalb der Gefängnisse vorbereiten sollen, so zum Beispiel Vollzugslockerungen aufgrund einer erhöhten Fluchtgefahr, die sich aus der Unbestimmtheit der Haftdauer speist. Dies wiederum führt zu einer Fortsetzung der Verwahrung, da ohne Erprobung von Vollzugslockerungen zuverlässige Prognosen nicht möglich sind. Auch Therapieangebote sind nur schwierig zu organisieren, was wiederum einen ähnlichen Kreislauf auslöst.

Neben dem ohnehin generell schwierigen Umfeld in Haft regiert auf den Stationen für Sicherungsverwahrte weitestgehende Perspektivlosigkeit und Resignation. Wer vorher nicht durch den Strafvollzug hospitalisiert ist, wird es spätestens hier werden.

(RA Sebastian Scharmer im Interview mit akj)

Der Würger und der Kinderschänder

Eine verbreitete Fehlannahme bezüglich der Verwahrten betrifft die Taten, aufgrund derer sie verurteilt und anschließend sicherungsverwahrt werden. Zwar ist im Vergleich zum “normalen” geschlossenen Strafvollzug der Anteil von Gewalt- und Sexualstraftätern um einiges höher, doch ist eine solche Tat längst nicht notwendige Voraussetzung, um in Sicherungsverwahrung untergebracht zu werden. Im Jahr 2006 wurden 24,7% der Sicherungsverwahrungen aufgrund von Raub sowie 17,3% aufgrund von Betrugs- und Diebstahlsdelikten als Anlasstaten (die Taten, die zur Unterbringung in Sicherungsverwahrung führten) angeordnet. Insgesamt gehen ca. 2/3 der angeordneten Sicherungsverwahrungen auf Gewalt- und Sexualstraftaten und immerhin 1/3 auf Vermögensdelikte (inklusive Raub) zurück. Als gravierendes Beispiel, aber nicht als Ausnahme, kann der Fall eines Sicherungsverwahrten in Berlin Tegel beschrieben werden. Sein Anwalt Sebastian Scharmer machte den Sachverhalt publik (siehe Interview mit akj). Er ist seit 1994 in Haft, seit 1998 befindet er sich in Sicherungsverwahrung ohne Aussichten auf Vollzugslockerung. Eine Therapie wurde gegen seinen Willen abgebrochen.

Anlasstaten waren vier Wohnungseinbruchsdiebstähle, die er begangen hat, um damit vorrangig seine Heroinabhängigkeit zu finanzieren - Tatbeute waren mehrere geringwertige Kleidungsstücke, ein Windspiel, eine Schmuckschatulle mit Schmuckstücken im Wert von ca. 1.100€, eine geringe Menge Rum sowie eine Handtasche, in welcher sich ca. 25€ sowie zwei reparaturbedürftige Uhren im Wert von ca. 75€-175€ befanden. Insgesamt also nicht mehr als 1.500€. (RA S. Scharmer)

Der Anwalt klagte bis zum Bundesverfassungsgericht gegen die Unverhältnismäßigkeit der Strafe, wobei er jedesmal scheiterte. Andere Fälle sind ein 74jähriger, dem aufgrund erhöhter Fluchtgefahr eine Vollzugslockerung verwehrt wird, was allerdings eine Voraussetzung für die spätere Entlassung aus Sicherungsverwahrung wäre. Ebenso der Fall eines Mannes der aufgrund eine Betruges in Sicherungsverwahrung gelangte, obwohl er erst einmal wegen Betruges vorbestraft war und dies obendrein nur auf Bewährung. In diesem Zusammenhang sei auf den Bericht des rbb Magazins Kontrast über die Sicherungsverwahrung und den darin enthaltenen Interviews mit Verwahrten hingewiesen. (siehe rbb Magazin »Kontraste«)

Im Zweifel für die Sicherheit

Der Erlanger Strafrechtsprofessor Franz Streng, der schon seit 30 Jahren das Strafbedürfnis seiner Jurastudenten erforscht, stellt unter den jungen Leuten einen »auffallenden Anstieg der Vergeltungsbereitschaft« fest: Die immer gleiche theoretische Fallkonstruktion eines Totschlags aus Eifersucht wird von Strengs Seminaristen von Jahr zu Jahr mit härteren Strafen geahndet. 1995 verhängte der Studentenjahrgang über den Maurer, der seine Lebengefährtin im Affekt tötet, noch eine durchschnittliche Freiheitsstrafe von 70 Monaten (5,8 Jahren), 2003 musste der virtuelle Straftäter für seine Verzweiflungstat bereits 38 Monate länger (9 Jahre) einsitzen. Die Frage, ob die lebenslange Freiheitsstrafe für manche Taten noch zu milde sei, bejahten 1977 nur 6,7 Prozent der Studenten. 2003 war ein Viertel der künftigen Richter und Staatsanwälte der Meinung, lebenslänglich sei nicht lang genug. Ein beträchtlicher Teil dieser Gruppe sprach sich offen für die Todesstrafe aus.”

(Sabine Rückert: »Ab in den Knast« in Die Zeit )

Die Umgestaltung der Sicherungsverwahrung fällt in eine Zeit, in der seit längerem eine Verschärfung des Strafrechts zu beobachten ist. Gegen diesen Trend wenden sich mehrheitlich Kriminologen. Gerade die Anwendung der  Sicherungsverwahrung wird als problematisch beschrieben. Sie fordern stattdessen eine Rückkehr zum selbstgewählten Resozialisierungsanspruch des Strafrechts und daraus schlussfolgernd, eine deutlich bessere Ausstattung von Beratungs- und Therapieangeboten bereits während der Haft und auch eine auf dem Einzelnen ausgerichtete Betreuung nach der Entlassung.

Am Umgang unserer Gesellschaft mit den Menschen, die erhebliche Straftaten begangen haben, zeigt sich, ob wir bereit sind, die Forderungen des Grundgesetzes nach Schutz der Menschenwürde, Gerechtigkeit und Teilhabe für alle Bürgerinnen und Bürger ernst zu nehmen.

(aus: »Greifswalder Appell« im Strafvollzugsarchiv

Auf der politischen Ebene ist von diesen Ansätzen bislang wenig bis gar nichts zu hören. Bei den Reformvorschlägen des Bundesjustizministeriums zeichnet sich ab, dass die vorbehaltliche Sicherungsverwahrung zum Hauptinstrument erhoben wird. Hierbei wird bereits im Urteil eine Sicherungsverwahrung vorbehaltlich integriert. In wie weit diese dann zur Anwendung kommt, stellt sich erst während der Haft heraus. Professor Feest von der Universität Bremen verweist darauf, dass es so eventuell zu “[…] einer weiteren Ausweitung dieser grundsätzlich problematischen Institution kommt.“ Beschränkt werden soll die Sicherungsverwahrung allerdings zukünftig auf schwere Gewalt und Sexualdelikte. (»Neuregelung der Sicherungsverwahrung« im Strafvollzugsarchiv)

Von einigen Politikern wird darüber hinaus ein verschärftes Wegsperren gefordert. Einen Überblick über die aktuelle Debatte findet sich ebenso im “Strafvollzugsarchiv” der Universität Bremen (»Was tun mit Straftätern…« im Strafvollzugsarchiv). Angeheizt werden diese Forderungen nach Verschärfung durch die Angst vor den nun freizulassenden oder bereits entlassenen Sicherungsverwahrten. Diese Angst wurde sowohl durch verschiedene Medienberichte (siehe BILD, B.Z., Mopo) als auch u.a. durch Äußerungen der Anstaltsleitung JVA Freiburg, namentlich Andreas Ruder, verstärkt. Hier wurde von den eigentlichen Versäumnissen, der Vorbereitung und Ausgestaltung der Freilassung, medienwirksam abgelenkt (siehe Badische Zeitung), selbst ein Bürgertelefon, wurde durch die Polizei eingerichtet, um besorgte Freiburger_innen zu beruhigen. In wie weit solche Maßnahmen zum Abbau von Verunsicherung beitragen können, sei dahingestellt.

Fazit

Es lassen sich abschließend eine Reihe von Punkten festhalten. Die Diskussion die hauptsächlich in den Medien geführt wird, beschäftigt sich kaum mit dem Inhalt und den Folgen der Sicherungsverwahrung. Vielmehr steht die Angst vor den nun zu entlassenden Verwahrten im Vordergrund. Diese auf Angst beruhende Berichterstattung wird von Politikern aufgegriffen, um sich selbst mit Law-and-Order Rhetorik zu präsentieren. Dabei geht es primär um das Spektakel, so der französische Soziologe Loïc Wacquant, um die systematische Inszenierung der Verbrechensbekämpfung, die bewußt übertrieben, dramatisiert und ritualisiert erscheint. Die Folge dessen ist, dass deliquentes Verhalten aus dem Geflecht der sozialen Beziehungen, in dem es seine Wurzeln und seine Plausibilität hat, künstlich herausgezupft wird. Deutlich wird dies, in den Vorschlägen zum “Internet-Pranger” (»Streit um Internet Pranger« in TAZ) oder den Bildern von Polizisten, die 24 Stunden einen ehemals Sicherungsverwahrten begleiten “müssen”. (»Irrsinn Justiz« in Bild).

In dieser Stimmung ist es schwierig eine sachliche Diskussion über die Sicherungsverwahrung zu führen. Beim Betrachten der Fakten und dem Anspruch des Gesetzgebers lassen sich gravierende Abweichungen feststellen. Die Sicherungsverwahrung bestraft eine noch nicht stattgefundene Tat, das Prinzip »Im Zweifel für den Angeklagten« wird ausgehebelt. Es wird stattdessen eine allumfassende Sicherheit, zum maßgeblichen Leitmotiv des staatlichen Handelns erhoben.

Auch wenn es nicht leicht ist, muss unsere Gesellschaft zum Schutz unserer verfassungsrechtlichen Grundwerte mit der kritischen Situation leben, dass vereinzelt Menschen in die Freiheit entlassen werden, auch wenn sie im Hinblick auf ihre Rückfallgefahr nicht als vollkommen unbedenklich eingestuft werden können.

(aus: »Greifswalder Appell« im Strafvollzugsarchiv)

Das die an der Diskussion Beteiligten zudem das falsche Bild eines Gewohnheitsverbrechers übernehmen, wird zu keinem Zeitpunkt thematisiert. Die eigentlichen Ursachen für deviantes Verhalten werden überdeckt und zur politischen Mobilisierung und medialen Inszenierung benutzt. Es ist absehbar, dass im Falle einer erneuten schweren Straftat durch einen, der nun freigekommenen Sicherungsverwahrten, eine neue mediale Runde eingeläutet wird. Eine weitere Aufwertung und Ausweitung der Sicherungsverwahrung, der polizeilichen Kontrollle und Überwachung, wird auch auf die Gesellschaft zurückstrahlen.

[…] and in the end I greatly fear we as prisoners will lose – but the loss will be society's loss. We are only a few steps removed from society. After us, comes you.

(Jack Abbott aus »In the Belly of the Beast«)

Kommentare

Sicherheitsverwahrung

Obwohl die Analogie »Schutzhaft« und »Sicherheitsverwahrung« nahe liegt, müssen die Ängste der Menschen, die teilweise durch die Boulevard Presse erst geschürt wurden, berücksichtigt werden. Wenn man die Statistik bemüht, die tatsächlich nur eine geringe Anzahl von Gewalttaten ehemaliger Sicherheitsverwahrter aufzeigt, dann kommt mit Sicherheit das »Todschlagargument« aber eine Gewalttat ist schon eine zu viel.
Ich selbst (Psychiater) hatte einen Sicherheitsverwarten zur Frage der möglichen Kastration zu begutachten. Im Prinzip ist die Fragestellung leicht zu beantworten, denn der Sexualtrieb wird vom Kopf aus gesteuert und nicht vom Unterleib. Zufällig traf ich mit dem Psychologen der JVA in der Anstalt ein. Dabei fiel mir auf, das dieser gefärbte Haare und wie ein »bunter Vogel« gekleidet war. Wie ich dann von dem Sicherheitsverwahrten erfuhr, sei dieser Psychologe zuständig für seine »Psychotherapie« aber er könne kein Vertrauen zu diesem Herrn haben. Wenn unter solchen Umständen so eine Therapie abgelehnt wird, wird daraus gefolgert, der »Täter« habe keinerlei Mitarbeit zu seiner Wiedereingliederung gezeigt.
Aber noch ein anderer Aspekt. Am Ende meiner Untersuchung habe ich dem Begutachteten mitgeteilt, dass ich seinen Antrag auf freiwillige Kastration nicht befürworten könne. Und habe gefragt, was er dann tun werde. Er hat mir geantwortet, dann werde er das (die Kastration) selbst machen.
Angesichts dieser Selbst-(und Fremd-)Aggression bin ich heute froh darüber, nicht zur Prognose und zur Sicherheitsverwahrung gefragt worden zu sein. Denn aus ärztlicher Sicht hätte ich nur eine schlechte Prognose attestieren können, obwohl ich die juristischen und menschlichen Gründe gegen die Sicherheitsverwahrung voll teile. Denn auch: was ist schlimmer als eine (sofort) vollzogene Todesstrafe? m. E. eine NIEMALS endende Haft. Ohne jegliche Hoffnung auf Veränderung „ein Lebendbegrabener“. (Ich bitte dies nicht so zu verstehen, als ob ich u. Umständen Befürworter der Todesstrafe wäre. NEIN!)

SICHERHEITSVERWAHRUNG

Organisationsbüro Recht
thomashenningorganisationsbürorecht.de
Thomas Henning - 02.05. 2011

Es ist - nach wie vor - erstaunlich, dass Psychologen, Psychiater, Kriminalpsychologen der Ansicht sind, sie könnten eine zuverlässige Prognose zu Sachverhalten und Entwicklungen von Menschen nach der Haft in Form einer Sachverständigenauskunft mitteilen. Die Realität ist die, dass von 10 Gutachten, 9 nicht zutreffen und es hier um Menschen geht, die durch die vorhergehende Strafvollstreckung ihre Schuld getilgt haben. Einen Menschen mit den Mitteln redlicher Arbeit in diesem Bereich überhauot zu rpognostizoeren ist schon deshalb ein Unding, weil hier nur - und einzig - nach standartisierten und fragwürdigen Verfahren vorgegangen wird, ferner diese keinerlei Qualität in Form einer Aussage über das zukünftige Verhalten eines Menschen zum Inhalt haben können, sondern nur mit Vermtungen operieren. Auf Grund einer solchen Basis, einen Menschen, möglicherweise bis zum Tod in Gefangenschaft zu halten ist mehr als nur fragwürdig.